Bereits im Sommer 2018 traf der Bundesfinanzhof die gerichtliche Entscheidung, das die Rolle der bKV als zentrales Personalinstrument festigt.

Der BFH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung: bKV kann als Sachbezug gewertet werden, wenn ausschließlich Versicherungsleistung erbracht und kein Geld bezahlt wird.

Diese Bewertung der bKV als Sachbezug würde Steuervorteile bringen, da Sachleistungen des Arbeitgebers bis 44 EUR steuerfrei sind.

Die Entscheidung zahlt damit in die Stärkung der bKV als Instrument der Mitarbeitergewinnung und -Motivation ein

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